Der Aufwandersatzanspruch des Hauptmieters gemäß § 10 MRG hat die Beendigung des Mietverhältnisses zur Voraussetzung und kann deshalb vorher nicht entstehen. Ist das Mietverhältnis erst nach Inkrafttreten des MRG aufgelöst worden, ist gemäß § 43 Abs 1 MRG § 10 dieses Gesetzes auch auf vor dem 01.01.1982 abgeschlossene Mietverträge und damit auf alle in den letzten zwanzig Kalenderjahren vor der Beendigung des Mietverhältnisses gemachte Aufwendungen anzuwenden, auch wenn die Aufwendungen noch vor Inkrafttreten des MRG gemacht wurden (Ablehnung von 8 Ob 628/85 = JBl 1986,390 = RdW 1986,175).
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