RS0051058 – OGH Rechtssatz
Der Betriebsbegriff der Betriebsverfassung findet im Arbeitsrecht keine schematische bzw generelle Anwendung. Eine analoge Heranziehung des § 34 Abs 1 ArbVG hängt von der nach Gesetzeslage und Interessenlage vorzunehmenden Wertung ab, inwieweit der Betriebsbegriff der Betriebsverfassung auf andere Gesetze anwendbar ist.