Auch bei einer gegen § 9 Abs 4 AMFG verstoßenden Arbeitnehmerüberlassung kommt daher eine Haftung des Entlehners als Arbeitgeber nur unter den Voraussetzungen des § 916 Abs 1 ABGB in Frage, da das AMFG für den Fall der unerlaubten Arbeitnehmerüberlassung ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer nicht fingiert.
Rückverweise