RS0098868 – OGH Rechtssatz
Daß es während des (temporären) Ausschlusses des Öffentlichkeit zwangsläufig auch zu Erörterungen kam, die für sich allein eine Ausschlußverfügung nicht gerechtfertigt hätten, vermag an deren Gesetzmäßigkeit "aus Gründen der Sittlichkeit" - wegen der Erörterung abwegiger Sexualpraktiken - nichts zu ändern.