Eine prorogable Unzuständigkeit darf vom Gericht, an das gemäß § 261 Abs 6 ZPO überwiesen wurde, gar nicht mehr berücksichtigt werden. Dies folgt aus § 43 Abs 1 JN, der die amtswegige Wahrnehmung einer solchen Unzuständigkeit nach Anberaumung der Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung (der ersten Tagsatzung) ausschließt, und aus § 261 Abs 6 ZPO, der ausdrücklich anordnet, daß die Streitanhängigkeit durch die Überweisung nicht aufgehoben wird und eine neuerliche erste Tagsatzung nicht stattfindet.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden