RS0012582 – OGH Rechtssatz
Das zu Gunsten eines Erben verfügte Vorausvermächtnis ( § 648 ABGB ) gewährt nur neben dem Erbrecht ein Forderungsrecht als Legatar, macht aber auch den Erben nicht schon mit dem Tod des Erblassers zum Eigentümer der vermachten Sachen und Rechte