RS0077652 – OGH Rechtssatz
Bedarf ein Versicherter im Hinblick auf körperliche Gebrechen einer besonderen Ausgestaltung des Arbeitsplatzes, so ist seine Verweisung auf den Arbeitsmarkt nur möglich, wenn eine entsprechende Anzahl von in dieser Weise eingerichteten Arbeitsplätzen besteht oder auf andere Weise, etwa durch Kostenübernahme oder Beistellung von Hilfsmitteln (§§ 300 ff ASVG oder § 6 InvEG) die Ausgestaltung des Arbeitsplatzes sichergestellt ist.