In die Berechnung des im Rahmen der Bemessung der Ausgleichszulage zu berücksichtigenden Nettoeinkommens sind bei mehreren Einkunftsarten in der Regel Verluste aus einzelnen dieser Einkunftsarten einzubeziehen.
…Sonderzahlungen ungleich hohen Monatseinkünften auf das auf einen Monatsdurchschnitt umzulegende Jahreseinkommen abgestellt (10 ObS 130/03w, SSV-NF 17/64 = RIS Justiz RS0085274 [T5]). Auch b ei Einkünften aus selbständiger Tätigkeit ist der Monatsdurchschnitt der vom Versicherten erzielten Jahreseinkünfte maßgeblich (RIS Justiz RS0085274 [T6]). 4.3 Diese Überlegungen…
…aus einer unselbständigen Tätigkeit hat der Oberste Gerichtshof bereits in der Entscheidung 10 ObS 47/95 (SSV NF 9/41; RIS Justiz RS0085274 [T4]) ausgesprochen, dass in diesem Fall auf das auf einen Monatsdurchschnitt umzulegende Jahreseinkommen abzustellen ist. Dafür spricht bei selbständigen Einkünften insbesondere auch der Wortlaut des…
…21; 10 ObS 187/89, SSV NF 3/129; 10 ObS 364/89, SSV NF 4/1; RIS Justiz RS0085274; vgl Schrammel , Probleme der Ausgleichszulage, ZAS 1992, 9 [11 f]). 3.2. So können Einkünfte aus einer Rente oder Einkünfte aus Vermietung und…
…die Berechnung des im Rahmen der Bemessung der Ausgleichszulage zu berücksichtigenden Nettoeinkommens sind bei mehreren Einkunftsarten in der Regel Verluste aus einzelnen dieser Einkunftsarten einzubeziehen (RS0085274), sodass auf das wirtschaftliche Gesamtergebnis unter Berücksichtigung sämtlicher Einkunftsarten abzustellen ist. Verluste, die in vorangegangenen Wirtschaftsjahren entstanden sind, schmälern die für die Ermittlung der Ausgleichszulage…
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