JudikaturOGH

RS0059198 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
03. September 1987

Die Expedierung des schriftlichen Antrags auf Gebührenbestimmung (§ 38 GebAG) durch den Sachverständigen (Dolmetscher) zur Post gehört nicht mehr zu dessen Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren; es besteht daher kein Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis.

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