JudikaturOGH

RS0029048 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
02. September 1987

Die Verpflichtung der Hausbesorgerin, den Innenhof ua zu säubern, erfährt durch die Wendung "im Bedarfsfall" keine Einschränkung. Keinesfalls kann aus diesem Begriff ohne weiteres die grundsätzliche Einschränkung der Arbeiten durch vom Hauseigentümer veranlaßte örtliche und zeitlich beschränkte Zwischenfälle abgeleitet werden. Die Möglichkeit, die Dienstleistungen grundsätzlich zu erbringen, fällt nicht schon durch Maßnahmen des Dienstgebers (hier: etwa eineinhalb Jahre lange Bauarbeiten) weg. Der Hausbesorgerin steht daher nach § 1155 ABGB weiterhin ein ungeschmälerter Entgeltanspruch zu.

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