JudikaturOGH

RS0060612 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. Mai 2015

Beharrliche Verletzung der durch den Arbeitsvertrag auferlegten Pflichten, wenn der Arbeitnehmer rund acht Jahre lang während der Arbeitszeit in den Betriebsräumlichkeiten mit einer Arbeitskollegin den Geschlechtsverkehr vollzog und damit die Fortsetzung seines intimen Verhältnisses über seine dienstlichen Pflichten stellte. Einer der Entlassung vorausgehenden Ermahnung bedurfte es nicht, weil der Verstoß des Arbeitnehmers gegen seine Verpflichtungen offensichtlich und für ihn erkennbar war.

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