JudikaturOGH

RS0032327 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
01. September 1987

Ein Irrtum über Erwartungen in der Zukunft ist kein Irrtum im Sinne des § 1385 ABGB. So kann die irrige Nichterwartung einer späteren Änderung der vorliegenden rechtskräftigen Verurteilung des VN etwa im Wege einer Wiederaufnahme des Strafverfahrens keinen beachtlichen Irrtum über die Umstände darstellen, die die Parteien als feststehend angenommen haben. Hiezu müßte nämlich der im Zeitpunkt der Abgabe des Anerkenntnisses als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entsprochen haben.

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