Der Entscheidung des Strafgerichtes im Adhäsionsverfahren kommt Rechtskraftwirkung zu, die im Sinne des § 411 Abs 2 ZPO von Amts wegen zu berücksichtigen ist. Eine im Adhäsionsverfahren ergangene Entscheidung begründet das Prozeßhindernis der rechtskräftigen Sache (so schon 8 Ob 47/86 ua).
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