JudikaturOGH

RS0041999 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
11. April 2025

Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung kann in sinngemäßer Anwendung des § 483 Abs 3 ZPO von der gefährdeten Partei (ohne Zustimmung des Gegners, ohne Verzicht auf den Sicherungsanspruch) noch im Rechtsmittelverfahren zurückgenommen werden.

Rückverweise