JudikaturOGH

RS0056576 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. Juli 1992

In den Fällen des § 50 EheG ist es nicht erforderlich, daß die Verantwortlichkeit des Kranken gänzlich ausgeschlossen ist, es genügt eine erhebliche Beeinträchtigung der Willensbildung und Willenskontrolle.

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