RS0056576 – OGH Rechtssatz
In den Fällen des § 50 EheG ist es nicht erforderlich, daß die Verantwortlichkeit des Kranken gänzlich ausgeschlossen ist, es genügt eine erhebliche Beeinträchtigung der Willensbildung und Willenskontrolle.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden