Die Gendarmerie ist ein bloßer Wachkörper ohne Behördencharakter (so auch Bundessicherheitswache, Kriminalbeamtenkorps - Art II § 5 Abs 1 VÜG 1929, Art 102 Abs 5 B-VG), also zu Einvernahmen im Sinn der Verwaltungsverfahrensgesetze nicht berufen. Formlose Niederschriften der Angaben von Auskunftspersonen, aufgenommen ausschließlich von Gendarmerieorganen, sind demnach keine Protokolle über - prozessualen Regeln unterworfene - behördliche Vernehmungen, sondern Schriftstücke, die (weil Anzeigebestandteil) "für die Sache von Bedeutung sind" und demzufolge kraft des § 252 Abs 2 StPO (in der Hauptverhandlung) verlesen werden müssen, und zwar auch dann, wenn diese Auskunftspersonen sich vor Gericht berechtigterweise der Zeugenaussage entschlagen haben (der Frage, ob und inwieweit sicherheitsbehördliche Vernehmunsprotokolle verlesen werden dürfen, hatt der OGH nicht nachzugehen).
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