RS0083686 – OGH Rechtssatz
Die Pflichtversicherung der Dienstnehmer beginnt gemäß § 10 Abs 1 ASVG unabhängig von der Erstattung einer Anmeldung mit dem Tag des Beginnes der Beschäftigung. Grundsätzlich kommt es nicht auf den vereinbarten Beginn des Beschäftigungsverhältnisses an, sondern auf die tatsächliche Arbeitsaufnahme. Erleidet der Dienstnehmer auf dem Weg zur erstmaligen Aufnahme der für einen bestimmten Tag mit dem Dienstgeber vereinbarten Arbeitstätigkeit einen Unfall, durch den er an der Arbeitsaufnahme gehindert wird, so beginnt die Pflichtversicherung im Sinne des § 10 Abs 1 ASVG für diesen Dienstnehmer bereits mit dem Beginn des Tages der vereinbarten Arbeitsaufnahme.