JudikaturOGH

RS0035228 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
04. Juni 2025

Die Bindungswirkung der Beschlüsse des Pflegschaftsgerichtes erstreckt sich auf Beschlüsse, mit denen ein Sachwalter bestellt wurde, und auf solche, mit denen das Verfahren gemäß § 243 AußStrG eingestellt wurde.

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