RS0007545 – OGH Rechtssatz
Die Bestimmung des § 23 Abs 2 AußStrG regelt nicht, wem im Verfahren auf Sicherung des Nachlasses Parteistellung zukommt. Die Sicherung des Nachlasses ist von Amts wegen durchzuführen. Parteistellung ist jenen Personen zuzuerkennen, die in dem vor der zuständigen ausländischen Behörde geführten Verfahren als Erbberechtigte anerkannt oder nach § 137 AußStrG antragsberechtigt sind. Bie Befugnis zu Anträgen nach § 137 AußStrG steht Ausländern nur zu, wenn sie sich dauernd im Inland aufhalten.