RS0050170 – OGH Rechtssatz
Der Schutzzweck der Formvorschrift des § 123 Abs 1 BDG 1979 ist auch darin zu erblicken, daß dem beschuldigten Beamten durch gesetzwidrige Einleitung und Durchführung des Disziplinarverfahrens kein überflüssiger Vermögensaufwand, zu dem auch Verteidigerkosten gehören, erwächst. Daraus können Amtshaftungsansprüche auf Rückersatz des Kostenaufwandes entstehen.