RS0052648 – OGH Rechtssatz
Fehlt einer Verkaufsveranstaltung die Qualifikation als Messe oder messeähnlichen Veranstaltung, dann bieten § 27 Abs 1 ARG und § 2 Abs 1 Z 1 lit a BZG keine Grundlage für die zulässige Ausübung von Tätigkeiten, die der Gewerbeordnung unterliegen, an Sonntagen und Feiertagen. Derartige Verkaufsausstellungen, bei denen Warenbestellungen im Kleinverkauf entgegengenommen werden, unterliegen dem Ladenschlußgesetz und den darauf basierenden Landesverordnungen. Aussteller, die sich nicht an diese Normen halten, verstoßen damit ebenso gegen das UWG, wie der Veranstalter einer solchen "Messe".