§ 17 Abs 5 FinStrG schließt den Verfall nicht aus; die dort vorgesehene Anerkennung von Pfand oder Zurückbehaltungsrechten hat nur einen zusätzlichen Wertersatzausspruch gemäß § 19 Abs 2 und Abs 3, dritter Satz, FinStrG (in der Höhe der anerkannten Forderung) zur Folge.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden