JudikaturOGH

RS0033880 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
01. Juli 1987

Das Schutzbedürfnis des Arbeitnehmers ist bei einem allein durch den Arbeitgeber verursachten Übergenuß an Familienbeihilfe das gleiche wie bei einer irrtümlichen Überzahlung der Bezüge, weshalb sich der Arbeitnehmer auch in diesem Fall auf die für Kondiktionsansprüche allgemein geltende Bestimmung des § 1437 ABGB berufen kann.

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