JudikaturOGH

RS0085543 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. Juni 2021

Die Zuständigkeit der Gerichte im Rahmen der sukzessiven Kompetenz ist nur für Begehren auf gesetzliche Pflichtleistungen gegeben. Der Geltendmachung von Begehren aus sogenannte freiwillige Leistungen steht das Prozeßhindernis der Unzulässigkeit des Rechtsweges entgegen.

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