RS0085543 – OGH Rechtssatz
Die Zuständigkeit der Gerichte im Rahmen der sukzessiven Kompetenz ist nur für Begehren auf gesetzliche Pflichtleistungen gegeben. Der Geltendmachung von Begehren aus sogenannte freiwillige Leistungen steht das Prozeßhindernis der Unzulässigkeit des Rechtsweges entgegen.