JudikaturOGH

RS0055521 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. September 2006

Eine herabsetzend - ironische Bezeichnung des Missgeschickes eines Polizeibeamten durch die Verwendung des Ausdruckes "Künstler" im Schlussvortrag des Verteidigers ist durch § 9 RAO nicht gedeckt und bildet die Disziplinarvergehen der Berufspflichtverletzung und der Beeinträchtigung von ehre und Ansehen des Standes.

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