Im Falle der Kaskoversicherung eines fremden Fahrzeuges, die der Versicherungsnehmer für Rechnung des Eigentümers abschließt, handelt es sich um eine Fremdversicherung, auf die die §§ 74 ff VersVG Anwendung finden. Es spielt keine Rolle, daß hiebei auch Interessen des Versicherungsnehmers berührt werden, weil in solchen Fällen eben auch das Interesse des Versicherungsnehmers mitversichert ist.
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