RS0080528 – OGH Rechtssatz
In Verbindung mit § 52 VersVG geht § 80 VersVG grundsätzlich vom Eigentumsinteresse aus. Es handelt sich hiebei um eine widerlegbare Auslegungsregel. Da bei der Kaskoversicherung regelmäßig das Sachinteresse des Eigentümers des Kraftfahrzeuges versichert ist, müßte derjenige, der behauptet, daß ausnahmsweise das Sachinteresse des Eigentümers des Kraftfahrzeuges nicht versichert ist, den Beweis für diese Behauptung erbringen.