RS0057193 – OGH Rechtssatz
Der Antrag nach § 61 Abs 3 EheG ist im Falle einer auf § 49 oder § 47 EheG gestützten Widerklage dem in einer solchen Klage enthaltenen Antrag auf Ausspruch nach § 60 Abs 1 EheG nach Art eines Eventualbegehrens nachgeordnet anzusehen.