JudikaturOGH

RS0091968 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. Juni 1987

Tierquälerei und (das Opfer in einen qualvollen Zustand versetzende) Körperverletzung (§§ 83 Abs1, 84 Abs 2 Z 1 und 3, 85 Z 2 StGB) beruhen auf der gleichen schädlichen Neigung, wenn sie auf den gleichen Charaktermangel, nämlich der Neigung zur Aggressivität gegenüber Lebewesen, zurückzuführen sind.

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