RS0049720 – OGH Rechtssatz
Ist der Behörde bekannt, daß der Gesetzgeber es nicht bei der durch die Aufhebung einer Gesetzesbestimmung durch den VfGH entstandenen Rechtslage belassen, sondern eine im Sinne der Anschauungen des VfGH formulierte verfassungskonforme Neufassung des Gesetzes innerhalb der Sechsmonatefrist des § 73 Abs 1 AVG 1950 herbeiführen will, ist es nicht rechtswidrig, die Neufassung des Gesetzes abzuwarten und auf dieser Grundlage den Ersatzbescheid zu erlassen. Ein Amtshaftungsanspruch kann daraus nicht abgeleitet werden.