Aus § 61 ASVG folgt, daß die Beitragsschuld der Dienstnehmer selbst im Falle der Säumigkeit des Dienstgebers auf Grund einer für die Zukunft wirksamen Anordnung des Versicherungsträgers ausschließlich vom Dienstnehmer zu erfüllen ist. Das Abzugsrecht des Dienstgebers (§ 60 Abs 1 ASVG) erlischt. (§ 54 Abs 2 ASGG)
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