JudikaturOGH

RS0084163 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
08. Juli 1997

Voraussetzungen der Anwendbarkeit der formellen Bestimmungen des § 183 ASVG ist, daß eine Rentenfestellung (Dauerrente) mit Bescheid, Urteil oder Vergleich für die Zukunft erfolgte. Nur wenn eine derartige Grundlage besteht, kommt eine bescheidmäßige Neufeststellung in Frage. Für eine Entscheidung durch den Sozialversicherungsträger im Sinn des § 183 Abs 1 ASVG besteht in dem Umfang, in dem die Sache Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens ist, keine Grundlage.

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