RS0019686 – OGH Rechtssatz
Eine Ersatzpflicht des Arbeitgebers analog § 1014 ABGB bezüglich der auf den Arbeitnehmer entfallenden Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung kommt zufolge der Bestimmungen der §§ 51 Abs 3, 51 a Abs 1 und 60 Abs 1 ASVG, in denen ausdrücklich geregelt ist, welche Beitragsteile auf den Arbeitnehmer entfallen und daß diese von seinem Entgelt abzuziehen sind, nicht in Frage.