RS0030689 – OGH Rechtssatz
Auch für eine gemäß § 32 Abs 1 VBG formbedürftige Aufkündigung ist die aus Sicht des Empfängers erkennbare individuelle Sonderbedeutung eines Ausdruckes (hier Zitat einer nach ihrem objektiven Inhalt unpassenden Gesetzesbestimmung als Kündigungsgrund) maßgeblich.