RS0022090 – OGH Rechtssatz
Nach Auflösung (hier: gemäß § 21 KO) des Verlagsvertrages und Rückfall des Vervielfältigungsrechts und Verbreitungsrechts vom Werknutzungsberechtigten Verleger an den Autor, besteht die Verpflichtung des Verlegers nur darin, die weitere Verbreitung der in seinem Eigentum verbliebenen Restbestände zu unterlassen. Er muß die vorhandenen Restbestände nicht (sofort) als Altpapier verkaufen, sofern er nur dafür sorgt, daß es bis zur Beendigung des Urheberrechts (§ 60 UrhG) zu keiner wie immer gearteten Verbreitung kommt.