Verlagsvertragsverhältnisse können - abgesehen von den Fällen der §§ 29 ff UrhG - auch wegen ihrer in der Regel längeren Dauer als Dauerschuldverhältnisses aus wichtigen Gründen vorzeitig aufgelöst werden.
…UrhG - auch wegen ihrer in der Regel längeren Dauer als Dauerschuldverhältnisse aus wichtigen Gründen vorzeitig aufgelöst werden können (4 Ob 317/87 mwN; RIS Justiz RS0022079). Da der Verlagsvertrag ein besonderes Vertrauensverhältnis begründet, kommen als wichtiger Grund für seine Auflösung alle Umstände in Betracht, die das gegenseitige Vertrauen zerstören oder schwer…
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