RS0040715 – OGH Rechtssatz
§ 386 Abs 4 ZPO schließt Rechtsmittel gegen die Beweissicherung bewilligende Beschlüsse des Erstgerichtes grundsätzlich aus. Auch die Bejahung der Zuständigkeit des die Beweissicherung bewilligenden Gerichtes kann daher nicht im Rechtsmittelwege überprüft werden.