RS0038665 – OGH Rechtssatz
Die Aufklärung eines Irrtums über die Wirkung eines außergerichtlichen Vergleiches im Hinblick auf § 8 Abs 3 VOG, ist, wenn der Schädiger bereits die Berufungsfrist verstreichen ließ und siebzig Prozent der vereinbarten Zahlung geleistet hat, nicht rechtzeitig im Sinne des § 871 ABGB.