Hinsichtlich der Rechtsfolgen vor dem 01.01.1982 getroffener nach den früher in Geltung gestandenen Vorschriften rechtsunwirksamer Vereinbarungen über die Höhe des Untermietzinses fingiert § 43 Abs 2 MRG die Weitergeltung des alten Rechts. Solche Vereinbarungen wurden durch das Inkrafttreten des MRG nicht saniert.
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