Kündigungen zu verschiedenen Terminen sind nicht ident im Sinne des § 411 ZPO. Die Aufhebung einer für einen bestimmten Termin ausgesprochenen Kündigung steht daher einer selbst auf dieselben Kündigungsgründe gestützten Aufkündigung zu einem anderen Termin nicht mit Rechtskraftwirkung entgegen (MietSlg 4110; RZ 1937,400; ZBl 1931/84 mit zustimmender Glosse von Petschek).
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