JudikaturOGH

RS0040576 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. Mai 1987

Die Kostenersatzpflicht nach § 326 Abs 2 ZPO setzt nicht die Verhängung einer Beugestrafe voraus, sondern greift schon dann Platz, wenn durch die ungerechtfertigte Verweigerung eine Verzögerung eintritt und zusätzliche Kosten verursacht werden.

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