JudikaturOGH

RS0040574 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. Mai 1987

Das Wort "überdies" in § 326 Abs 3 ZPO ist nur dahin auszulegen, daß eine Mutwillensstrafe auch unabhängig von einer Beugestrafe verhängt werden kann und nicht nur gemeinsam mit dieser.

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