RS0064050 – OGH Rechtssatz
Für die Frage, ob eine Rechtsstreitigkeit unter § 6 Abs 1 KO fällt und damit von den Wirkungen des § 7 Abs 1 KO (in Verbindung mit § 163 ZPO) erfasst wird, ist allein entscheidend, welcher Anspruch vom Kläger geltendgemacht wird, und nicht, welche Einwendungen der Beklagte gegen diesen Anspruch erhebt.