JudikaturOGH

RS0022295 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. Mai 1987

Wurde das Vermögen beider Teile unentgeltliche Leistungen Dritter vermehrt, dann sind diese Leistungen (ähnlich wie dies bereits in Verfahren gemäß §§ 81 ff EheG ausgesprochen wurde) mangels anderer Vereinbarung im Zweifel als Zuwendungen zu gleichen Teile an beide Parteien anzusehen und auch bei der Rückabwicklung einer analog § 1266 ABGB widerrufenen Schenkung in diesem Verhältnis zu berücksichtigen.

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