Das Verfahren nach § 582 ZPO ist ein in der ZPO geregeltes außerstreitiges Verfahren. Für das Rekursverfahren gelten die Bestimmungen der §§ 514 ff ZPO, die Zulässigkeit eines Revisionsrekurses ist nach § 528 Z 1 Abs 1 ZPO zu prüfen.
…Für das Rekursverfahren gelten die Bestimmungen der §§ 514 ff ZPO, die Zulässigkeit eines Revisionsrekurses ist nach § 528 ZPO zu prüfen (RIS-Justiz RS0045031; zuletzt 9 Ob 39/99x). Da das Rekursgericht ausgesprochen hat, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 20.000,- übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei…
…ZPO um ein außerstreitiges handelt (VersRdSch 1988, 25), richtet sich dieses dennoch nicht nach dem Außerstreitgesetz, sondern nach den Bestimmungen der ZPO (RIS-Justiz RS0045042, RS0045031 = VersRdSch 1988, 25). Mangels besonderer Regelungen besteht demnach auch keine Veranlassung, Bedenken gegen die Anwendung des § 260 Abs 4 ZPO oder - für den arbeits…
…gelten die Bestimmungen der §§ 514 ff ZPO, die Zulässigkeit eines Revisionsrekurses ist nach § 528 ZPO zu prüfen (RIS Justiz RS0045031). Da übereinstimmende (Sach )Entscheidungen der Vorinstanzen vorliegen, ist der Revisionsrekurs unzulässig, was das Rekursgericht zutreffend erkannt hat. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ …
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