RS0011195 – OGH Rechtssatz
Die Besitzanweisung kann in beliebiger Form erfolgen. Schon der Hinweis, der Erwerber sei nunmehr Eigentümer, bringt bei verkehrsüblicher Auslegung zureichend zum Ausdruck, daß der Inhaber für diesen innehaben solle. Eine formelhafte Anweisung des Sachinhabers ist nicht erforderlich.