RS0069510 – OGH Rechtssatz
Die Einräumung der Möglichkeit, die bisher auf einer nicht erkennbar abgegrenzten Dachbodenabstellfläche abgestellten Gegenstände nunmehr auf einer anderen, räumlich veränderten aber gleichgroßen Abstellfläche zu lagern, ohne daß damit eine Mehrerschwernis verbunden wäre, ist dem Hauptmieter des "anderen Mietgegenstandes" zumutbar im Sinne des § 8 Abs 2 Z 2 MRG.