"Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anwendung des § 39 StGB" und "die einschlägigen Vorstrafen" (worunter nur mehr die über das Erfordernis des § 39 StGB hinausgehende Zahl der nach § 71 StGB zu beurteilenden Vorstrafen verstanden werden kann) begründen in Wahrheit nicht zwei verschiedene Erschwerungsgründe, sondern der Sache nach einen einzigen erschwerenden Umstand, nämlich den einer ausgesprochen kriminellen Laufbahn.
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