RS0099069 – OGH Rechtssatz
Das Erstgericht ist bei dem gemäß § 260 Abs 3 StPO nachzuholenden (Strafteilungsbeschluß) Beschluß in sinngemäßer Anwendung des § 293 Abs 2 StPO an die rechtliche Feststellung des Obersten Gerichtshofs gebunden, daß der Angeklagte (Schuldspruch ob §§ 80, 81, 202 Abs 1 StGB, § 36 WaffG, Strafe fünf Jahre) überwiegend wegen einer vorsätzlichen strafbaren Handlung gegen die Freiheit und gegen die Sittlichkeit verurteilt wurde (§ 23 Abs 1 Z 1 StGB).