JudikaturOGH

RS0051411 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. Februar 2025

Eine Pastoralassistentin der römisch - katholischen Kirche, deren Tätigkeit fast ausschließlich in der Verkündigung und Verbreitung von Heilswahrheiten besteht, genießt gemäß § 132 Abs 4 Satz 1 ArbVG keinen betriebsverfassungsrechtlichen Schutz nach § 105 ArbVG, weil den die Eigenart des konfessionellen Zwecken dienenden Betriebes (Pfarre oder Diözese) entgegensteht.

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